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Mein Recht ist meine Sache!

Der Markt für Law and Order(1)

Detmar Doering(2)

Ich möchte meine Ausführungen gleich mit einem Quiz beginnen. Von welchem libertären Autor stammen diese Sätze? Ich weiß, daß ich mich ja hier in einem Kreis von Kennern bewege. Es geht um die private - an Stelle der staatlichen getretene - Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Parteien im Rechtsstreit selbst Herren des Verfahrens sind. Also:

"Die Parteien besitzen", so heißt es in jenem Text über Schiedsgerichtsbarkeit, "besitzen eine weitgehende Freiheit der Verfahrensgestaltung, können das Verfahren also weitgehend an ihre jeweiligen spezifischen Bedürfnisse anpassen."

Oder: "Im Schiedsgerichtsverfahren muß sich eine Partei nicht einer ihr fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen - ein Gesichtspunkt, der Vielfach den Abschluß von Handelsverträgen erst möglich macht."

Und: "... nicht zuletzt ihre gegenüber den Verfahren staatlicher Gerichtsbarkeit kürzere Verfahrensdauer macht sie für die Wirtschaft zusätzlich attraktiv."(3)

Entstammen diese Passagen aus Murray Rothbards "For a New Liberty"? Entstammen sie David Friedmans "The Machinery of Freedom"? Oder gar dem Klassiker der Literatur zum Thema Privatisierung des Rechts, nämlich "The Enterprize of Law" von Bruce Benson? Auf jeden Fall muß der Autor doch ein Anhänger der anarcho-kapitalistsichen Variante des Liberalismus - ein Libertärer amerikanischen Zuschnitts - sein, der so spricht!

Um die Spannung nicht zu hoch schäumen zu lassen, sage ich Ihnen gleich: Sollten Sie sich für eine der genannten Alternativen entschieden haben, liegen Sie völlig falsch.

Nicht so sehr der Inhalt der zitierten Sätze, denn der holprig-bürokratische Sprachduktus gibt den richtigen Hinweis. Sie werden es nicht glauben, aber diese Sätze stammen aus den Informationen des Bundesjustizministeriums dieses unseres Landes zum Entwurf der gesetzlichen Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom Juli letzten Jahres.

Dies zeigt, daß die Idee eines privatisierten Rechtes auch in der heutigen politischen Alltagswelt keineswegs so abstrus ist wie man auf den ersten Blick annimmt. Die allüberwältigende Idee, das Recht sei die heiligste Aufgabe des Staates und nur des Staates, entspricht nicht einmal in Deutschland (dem Stammland des Etatismus) der wesentlich komplexeren Realität. Nur die wenigstens wissen etwas genaueres über private Schiedsgerichtbarkeit. Kaum jemand weiß, daß es sogar eine bundesweite Vereinigung derselben, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., gibt, die oft als "höhere Instanz" oder als Beratungsorgan für komplexe Fälle mit ausländischen Vertragspartnern genutzt wird.

Dies gilt nicht nur für den Bereich der Rechtsprechung, sondern auch für die "polizeiliche" Seite des Problems, der Verbrechensabwehr. Natürlich sehen wir es alle als selbstverständlich an, daß wir uns selbst Schlösser in die Haustür einbauen lassen. Niemand käme auf die Idee, dies müsse vom Staat erledigt werden. Es gibt einen riesigen privaten Markt für Sicherheitseinrichtungen, die Haus und Auto vor Tätern schützen sollen, die es auf Leben und Eigentum ihrer Mitmenschen abgesehen haben. Wir machen alle ganz alltäglich davon Gebrauch. Schon jetzt gibt es in der Bundesrepublik, wie auch in fast allen anderen Ländern, mehr private Polizisten als staatliche.

Fazit: Dort, wo Menschen noch einigermaßen frei über sich und ihr Hab und Gut verfügen können, gibt es auch immer einen Markt für Recht und Sicherheit.

Warum ist dies so? Einige der wesentlichen Argumente hat - ohne in die philosophischen Tiefen des Gegenstandes vorzurücken - schon das Statement des Bundesjustizministeriums zur privaten Schiedsgerichtsbarkeit geliefert: Präferenznahe Verfahrensregeln, kürzere Prozeßzeiten und Entnationalisierung von Verfahren auf der internationalen Ebene. Sie lassen sich alle auf ein Kernargument reduzieren, nämlich dem Gegensatz von individueller Wahl und kollektiver (politischer) Zwangsentscheidung. Es ist in der Vergangenheit immer und gerne argumentiert worden, daß das liberale Grundaxiom - das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen über sich und sein Eigentum - den Staat verlange. Schließlich, so meint man durchaus korrekt, sei dies ein universelles Recht. Damit bestünde ein allgemeines Interesse, das sich zu einem öffentlichen Gewaltmonopol verdichten müsse, weil sonst die Menschen sich gegenseitig ihre Rechte abspenstig zu machen versuchten.

Diese Idee geht geht ursprünglich auf (den keineswegs liberalen) Hobbes zurück. Nur wenige Liberale haben sie deshalb verworfen. Sie sahen vielmehr sowohl die universelle moralische Notwendigkeit des Staates ebenso ein wie die Notwendigkeit, diesem Staat Fesseln anzulegen, damit er nicht selbst zum Rechtsverletzer werde.

Karl Popper faßte die Position knapp mit den Worten zusammen: "Der Staat ist ein notwendiges Übel. Seine Machtbefugnisse sollten nicht über das notwendige Maß hinaus vermehrt werden."(4)

Viele liberale Theoretiker haben daher gerne die Staatlichkeit - genauer: die Rechtsstaatlichkeit - ebenfalls zu einem Grundaxiom der klassischen liberalen Theorie erklärt. Dahinter steckt natürlich eine Verwechslung von Mittel und Zweck.

Was das Grundrechtsaxiom des Liberalismus, wie es von Algernon Sidney und John Locke erstmals formuliert wurde, erfordert, ist - tautologisch gesprochen - nichts anderes als die Einhaltung des Grundrechtsaxioms. Es ist dabei im Grunde prinzipiell unwichtig, wie dies geschieht, solange es geschieht.

Damit wird die Wahl, ob man seien elementarsten Rechte vom Staat oder durch Privatagenturen schützen läßt, zunächst einmal zu einem reinem Zweckmäßigkeitsentscheid. Es mag da - ich will es nicht a priori ausschließen - durchaus Argumente für den Staat geben. Besser gesagt: Es mag noch einige ungelöste Probleme bei der Etablierung eines libertären Anarchismus geben (Dies ist die Position eines Möchtegern-aber-zweifelt-noch-Anarchisten).

Die Aufhebung des staatlichen territorialen Zwangsmonopols hätte - so weit, so gut - zur Folge, daß die Rechtsinstitutionen und Sicherheitsagenturen nur ihren Kunden verantwortlich wären. Ihr Tun würde das Wertesystem der Kunden wiederspiegeln. Nun gibt es ja durchaus gegensätzliche Wertsysteme - im Extremfall würde eines das Recht auf Eigentum akzeptieren, während ein anderes die Abschaffung des Eigentums durchsetzen will. Hinter letzterem können durchaus "positive" Absichten stehen - kommunitäre Familienwerte zum Beispiel. Die meisten Linksanarchisten befürworten das libertäre Prinzip der freiwilligen Kooperation in Kombination mit der weitgehenden Abschaffung des Eigentums. Eine solche Position muß natürlich scheitern. Man stünde nach einer Weile vor der Wahl, ob man nun der freiwilligen Kooperation den Vorang geben will oder nicht. Im ersteren Falle würde man sein eigentumsfeindliches Credo aufgeben, und das Eigentum anderer akzeptieren, während das vermeintliche "Kollektiveigentum" in Wirklichkeit zum Privateigentum einer intern "kollektivistisch" organisierten "herabgekommen ist. Im letzteren Falle, würde die Gruppe hingegen aggressiv. Dann würde sich die stärkere Gruppe durchsetzen, was durchaus unbefriedigend sein könnte. Das Modell, in einem solchen Falle eine dritte, neutrale Partei als Schiedsrichter heranzuziehen, funktioniert ja nur, wenn alle beteiligten Gruppen das Prinzip "Eigentum" anerkennen, was im hier genannten hypothetischen Beispiel nicht der Fall wäre .Außerdem: Warum sollte eine stärkere Partei auf ein solches Verfahren eingehen? Sie müßte schon von einer noch stärkeren, über allen anderen stehenden, Instanz dazu gezwungen werden, die damit im Grunde alle charakteristischen Merkmale eines Staates tragen würde - was man ja gerade vermeiden wollte. Läßt man die stärkere Partei einfach siegen, hat man ebenfalls wieder so etwas wie einen Staat - hat nicht Franz Oppenheimer 1909 in seinem Buch "Der Staat" so die Entstehung des Staates aus Krieg, Überfall und Raub beschrieben, und ihn definiert als "gesellschaftliche Einrichtung, die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem Zweck, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern"?(5)

Wir stehen also durchaus vor dem Paradox, daß wir vielleicht so etwas wie den Staat brauchen, um Staat zu verhindern. Das ist zugegebenermaßen eine recht unbefriedigende Theorie. Sie deutet aber darauf hin, daß eine libertär-anarchistische Ordnung, so wünschenswert sie theoretisch ist, durchaus sehr fragil und von kurzer Dauer sein kann. Skeptische Anarchisten, wie der Amerikaner Mike Gunderloy in seinem 1991 erschienenen Aufsatz Closing the Gaps: Challenges for the Anarchist Movement, stellen sich daher bisweilen die richtige Frage: "Wie können wir sicher sein, daß die anarchistische Gesellschaft dauerhaft sein kann, wenn kein andere Gesellschaft dies zu können scheint? An was für eine Art von Mechanismus sollten wir denken, um sie davon abzuhalten, sich zu weit zu verändern?"(6)

Ich will nicht sagen, daß wir dieses Problem nie lösen werden, doch sollte man die Antwort kennen, bevor man mit der vollständigen Abschaffung des Staates ernst macht. Dies würde die (notwendige) Akzeptanz der Idee zweifellos erhöhen.

Dies alles ändert aber nichts daran, daß der Staat als solcher immer ein Problemfall bleiben wird. Selbst die schönsten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit anarchistischer Modelle ändert daran nichts. Es handelt sich hier nicht um ein technisch irgendwann lösbares Problem, sondern um ein unlösbares und prinzipielles.

Optimistische, liberale Etatisten glauben meist an den Staat als neutrale, über den Einzelinteressen stehende Instanz, die eine "Herrschaft der Gesetze, nicht der Menschen" darstellen könne. Selbst viele gute Marktwirtschaftler sind heute in ihrem Denken ungeheuer staatsfixiert. Markt versus Staat scheint die Alternative zu sein.

Das ist falsch gedacht. Einen "Staat" gibt es im Grunde nicht. Wir sprechen von ihm so als sei ein ein gütiger älterer Herr, der uns Verhaltensregeln vorschreibt oder ein wenig von "seinem" Geld an bedürftige Nachbarn verteilt. Die "Personifizierung" läßt uns die wesentliche Gefahr übersehen: Auch der Staat ist ein Markt. Allerdings ist er kein reeller Markt, in dem Produkte und Dienstleistungen in ihrem Wert durch den Preismechanismus bestimmt werden.

Das, was wir Staat nennen, ist in Wirklichkeit ein Markt, an dem Zwangsrechte getauscht werden, die es dem Käufer erlauben, sich gerade über das "Diktat" des freien Wettbewerbs hinwegzusetzen. Er ist heute ebenso Teil eines Unternehmenskalküls wie jeder andere "Produktionsfaktor". Anders kann man etwa den Schacher, der zwischen Politikern, Gewerkschaftlern und Unternehmerfunktionären auf sogenannten "Kanzlergipfeln" stattfindet, kaum nennen

Hier zeigt sich, daß Markt und Markt noch lange nicht dasselbe sind. Wir stehen heute vor dem Problem, daß sich die zunächst profitabel wirkenden Einzelfälle "politischen Unternehmertums" zu einem Gesamtkomplex summieren, der dann von jedermann als Bürde empfunden wird. Der verständliche Wunsch, sich mit Hilfe "des Staates" dem Wettbewerb und einiger Kostenfaktoren zu entledigen, ist nicht exklusiv. In einer offenen Demokratie kann er von einer Unzahl "politischer Marktteilnehmer" formuliert und umgesetzt werden. Interessengruppen - darunter selbstredend auch Teile des organisierten Unternehmertums - befinden sich daher auch hier in einem permanenten Wettbewerb - einem Wettbewerb, der zu "mehr Staat" führt.

Die Probleme, die dadurch tatsächlich entstehen, sind bekannt: Hohe Steuern, hohe Arbeitskosten, Bürokratisierung, Reglementierung. Außerdem macht die Krise der allmählich unfinanzierbaren sozialen Systeme den politischen Rahmen unberechenbar.

Auch im Rechtssystem werden unmittelbar Fehlentwicklungen deutlich, sobald man das Prinzip der Individualentscheidung durch das Prinzip des Kollektiventscheids, den freien Markt durch den politischen Markt ersetzt.

Auch dies ist kein neues Phänomen. Jeder Staat hat damit zu kämpfen. So kann schon 1793 der Urvater aller anarchistischen Philosophen, William Godwin, sich über den "Markt im Krämerhandel der Justiz"(7) beschweren, der im Staat seiner Zeit herrschte.

Man braucht gar nicht auf den von Godwin angesprochene Brauch des Ämterkaufes zurückgehen, wie er im ancien regime üblich war. Im heutigen System laufen die Vorgänge wesentlich diskreter ab. Dennoch bleibt: Ein "kollektiver" Rechtssetzer ist von seiner Interessenlage her nicht daran gebunden, die konkreten Präferenzen der eigentlich Betroffenen bei der inhaltlichen Formulierung von Gesetzen und Verfahrensregeln zu berücksichtigen. Er kann durchaus eigene oder die Interessen Dritter berücksichtigen. Letzteres ist bei einem Territorialmonopol sogar in hohem Maße wahrscheinlich. Dabei ist dann sogar der von Friedrich August von Hayek (über)betonte Unterschied von staatlich/legislativ gesetztem Recht und einem durch Gerichtsbeschlüsse gewachsenen Recht relativ unwichtig. Man nehme nur das Beispiel der Schadensersatzansprüche, die in den USA von Gerichten gewährt werden. Sie sind zum Teil unabsichtliche Folge des gesetzlichen Rahmenwerks, das im Interesse von "Konsumentenschutzvereinigungen"(8) (Ralph Nader et.al.) in den 70er Jahren geschaffen wurde, sind aber auch Teil eines staatlich gewollten Systems, in dem Anwälte davon profitieren, daß der Staat das Risiko für unbegründet klagende Kläger minimiert hat. Auch hier hat der Staat einen verzerrten Markt produziert.

Die Kosten sind enorm. Alleine die New Yorker Bus- und U-Bahnbetriebe müssen, so hat man ausgerechnet, im Jahr 50 Million $ an zum Teil unsinnigen Schadensersatzansprüchen zahlen und beschäftigen mittlerweile dafür 125 Mitarbeiter und 50 Anwälte.(9)

Unternehmen müssen Vorsichtsmaßnahmen treffen, die ans Lächerliche Grenzen, um eventuellen Schadensersatzforderungen zu entgehen. So hielten es kürzlich die Hersteller eines Batman-Kostüms für Kinder für nötig, auf ihrem Produkt den Hinweis zu drucken: "Dieses Cape ermöglicht seinem Benutzer nicht zu fliegen" (Cape does not enable user to fly).(10)

Dort, wo Recht weniger durch die Gerichte gesetzt wird, sondern legislativ gesetzt wird, ist nicht besser. Das eigene Land bietet dafür Beispiele genug. Kaum eine Sicherheitsnorm, die nicht irgendwelchen protektionistischen Interessen dient. Der Mieterschutz und das Arbeitsrecht sind nur zwei Beispiele, wo sich organisierte Lobbygruppen (Mietervereine/Gewerkschaften) im politischen Prozeß eingenistet haben, um so eine Regelflut zu produzieren, die die Gerichte teilweise lahmlegt und zu kuriosen Ergebnissen in der Rechtssprechung führt.

Die Tatsache, daß dies alles auch einer aller staatlichen Politik immanenten Eigendymik beruht, könnte einem zu überaus pessimistischen Schlüssen verleiten. Es gibt aber auch positive Zeichen.

In den USA hat das private Schiedswesen in den letzten Jahren einen "Höhenflug sondergleichen"(NZZ)(11) unternommen. Viele Firmen schließen mit ihren Kunden heute Verträge, in denen letztere explizit unterschreiben, daß sie in Problemfällen nicht vor ein sogenanntes "ordentliches" Gericht gingen, sondern sich einem privaten Schiedsspruch bindend und unanfechtbar unterwerfen. Bis zu einem gewissen Grad wird diese Tendenz, die ein Zeichen dafür ist, daß die freien Marktkräfte schwerer unterzukriegen sind als man gemeinhin annimmt, oft auch von Regierungen selbst gefördert. Der Gesetzesentwurf der deutschen Bundesregierung zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit nennt explizit die Entlastung der an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gekommenen staatlichen Gerichtsbarkeit als einen Grund, "das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Justiz zu stärken."(12)

Tatsächlich verlassen sich heute schon ganze Branchen primär auf private Schiedsgerichtsbarkeit. Die Rechtsabteilungen der Kfz-Versicherungen haben so etwa mittlerweile Mechanismen entwickelt, viele (auch komplexe) Schadensfälle untereinander ohne staatliche Gerichte schnell zu erledigen. In den USA hat der Supreme Court den 1925 entstandenen Federal Arbitration Act in den letzten Jahren immer mehr dahingehend interpretiert, daß dem privaten Schiedsspruch der Vorzug gegenüber dem staatlichen gegeben werden solle.

Aus libertärer oder radikal-liberaler Sicht scheint es daher zumindest kurz- und mittelfristig eher angebracht, die exit-Möglichkeiten und die Zulassung von Alternativen zu drängen als die wohl noch aussichtslose Vollprivatisierung des Rechtssystems zu betreiben. Das Prinzip des freien Wettbewerbes ist wichtiger als die Frage, ob noch Teile des Marktes dem Staat gehören. Oder: Mit einer Priviatisierung ohne Wettbewerb ist nichts gewonnen.

Dies sollte uns aber nicht davon abhalten, über größere Visionen nachzudenken. Zugegebenermaßen ist die Sache hier nicht so leicht wie sich allzu enthusiastische Libertäre es vorstellen. Die historischen Beispiele, die von manchen Autoren als Beispiel für ein völlig staatsfreies Recht zitiert werden, entstammen fast alle Gesellschaften, die als vorindustriell zu bezeichnend sind. Es handelt sich oft um Stammes- oder stammesähnliche face-to-face-Gesellschaften. Island, dessen mittelalterliches Recht oft als Muster gesehen wird wie Recht entstehen kann, ohne daß es "zur Ausbildung einer Autorität, die das Gesetz durchsetzen könnte"(13), kommt, hat noch heute weniger Einwohner als Köln. Das sicherlich am ehesten übertragbare Beispiel liefert das mittelalterliche Handelsrecht (lex mercatoria), das sich im 12. und 13. Jahrhundert mit hoher Bindungskraft über ganz Europa - also weit über den Raum kleiner, kommunitärer Vereinigungen - ausbreitet, und das sich nur aus privaten Absprachen der Kaufleute evolutionär entwickelt - ohne Hilfe der kaum existierenden oder sich in Zerstrittenheit ergehenden und schwachen staatlichen Autoritäten. Das Beispiel dieses "lex mercatoria" - auch im Lichte des heutigen Booms privater Schiedsstellen - zeigt, daß man zumindest eine positive Lehre aus der Geschichte ziehen kann: Im Bereich des Schiedswesens ist eine modernisierte Übertragung mittelalterlicher Erfahrungen mit privatem Recht vergleichsweise einfach und auch machbar. Die Schiedsgerichtsbarkeit repräsentiert indes nur einen Bruchteil dessen, was ein gesamtes Rechtssystem zu leisten hat. Es kann im wesentlichen nur bei der Erzwingung bilateraler Verträge eine Rolle spielen, weniger jedoch etwa bei Kapitalverbrechen. Der Vorteil des Schiedswesens besteht darin, daß es ein genuin marktwirtschaftliches Instrument sein kann, das sich problemlos kommerzialisieren läßt. In der Praxis ist es meist schon heute Teil Markttransaktionen.

Andere Formen nicht- oder vorstaatlicher haben sich als weniger standhaft gegen den Zeitläufen erwiesen. Es sind meist jene Teile des Rechtes, die dem gemeinschaftlichen Gewohnheitsrecht entsprangen. Nur wenige dieser stets nicht-professionell verankerten Institutionen haben den Sprung in die nationalstaatliche Neuzeit und die "Großfläche" so gut überlebt wie das von vornherein darauf angelegte Schiedsrecht. Der in der angelsächsischen Welt noch gepflegte "trial by jury" wäre eines der wenigen Beispiele. Hier wurde noch lange der Bürger als Souverän über sein eigenes Recht gesehen. Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts meinet der amerikanische Richter am Supreme Court, John Marshall, daß die sogenannte "jury nullification" zu den Eckpfeilern des amerikanischen Rechtssystems gehörte. "Jury nullification" hieß, daß die Geschworenen auf gegen das staatliche Gesetz Urteilssprüche fällen konnten. So wurde in vielen Fällen in der Zeit vor dem Krieg zwischen den Staaten 1861-65 die nach Bundesgesetz zwingende Auslieferung entlaufener Sklaven aus dem Süden von den Juries im Norden effektiv unterlaufen. Indes, ist auch hier inzwischen die Verstaatlichung der Juries so weit fortgeschritten, daß die "jury nullification" praktisch nicht mehr stattfindet. Beispiel ist die Tatsache, daß der Staat heute vielfach Bürger von den Juries ausschließt, die gegen die Todesstrafe sind, weshalb von hier aus kein Kampf gegen die Todesstrafe mehr möglich ist.

Es scheint, daß die historische Entwicklung des nationalen/supranationalen Großstaates hier Probleme geschaffen hat, die eine Rückkehr zu früheren privaten Rechtsinstitutionen auf einer "gemeinschaftlichen" Basis zumindest erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Es ist vielleicht richtig, aber nicht genug, mit Urvater Godwin zu sagen: "Die Liebe zur Freiheit führt ganz offensichtlich zur einem Gefühl der Einheit und einer Neigung, mit den Angelegenheiten anderer zu sympathisieren."(14) Trotzdem seien Fragen erlaubt: Lassen sich heute kommunitäre Strukturen, wie sie im Mittelalter vorherrschten, wieder rekonstruieren? Lassen Sie sich modernisieren? Reicht die Kantonalisierung wie sie die Schweiz vorexerziert? Dies sind natürlich in erster Linie praktische oder technische Probleme, keine philosophischen. Um wirklich überzeugend zu wirken, sollten sich Libertäre hier aber zukünftig konkrete Gedanken machen, wie denn Wege zu einem vollständigen, privaten Rechtssystem aussehen könnten. Nur die wenigsten Mitmenschen haben wohl das unbeschränkte Vertrauen darauf, daß sich im Zustande der Freiheit alles von selbst regeln wird, und der Sprung in die unbekannte Tiefe gewagt werden kann.

Bis dahin müssen wir uns darauf beschränken, das Modell in seiner Abstraktheit zu preisen. Auch hier werden schon gewaltige Vorteile sichtbar.

Die Nähe des privaten Rechtes zu den Präferenzen des Kunden hätte zum Beispiel den Vorteil, daß eine Neigung bestünde, eine Menge von "Tatbeständen" zu entkriminalisieren, nämlich die, bei denen kein Mensch geschädigt wird oder die im Konsens der beteiligten Parteien erfolgten. Außer dem Staat, der sich möglichst vielle Aufgaben sichern will, hätte wohl keiner Interesse an der Verfolgung Drogensüchtiger oder an der Unterbindung des Organhandels.(15) Die Eliminierung der "victimless crimes" aus dem Bereich der Zwangsjustiz würde ungeheuere Kosten einsparen. Der amerikanische Autor Peter McWilliams hat in seinem lesenswerten Buch "Ain’t Nobody’s Business If You Do" 1993 nachgerechnet, daß die Verfolgung von "consensual crimes" in den USA alleine den Preis von 100 502 513 000 Big Macs kostet, die man sonst Präsident Clinton, der wohl gerne derartiges ißt, schenken könne.(16)

Und noch etwas könnte privates Recht sichern: die Erzwingung "exklusiver" (d.h. nicht-universeller) Rechtsstandards - ohne dabei (wie es der "Monopolist" Staat tun müßte) diese Standards Menschen aufzuzwingen, die diese nicht teilen. Dies würde etwa so funktionieren wie die Satzungen privater Vereine heute. Ein Vegetarierverein kann z.B. seinen Mitgliedern das Essen von Fleisch untersagen. Sogar begrenzte Sanktionen (Ausschluß, Verlust der Amtsfähigkeit etc.) kann er verhängen, sollte sich eines der Mitglieder beim Vorbeigehen an einem Steakhaus erinnern, warum ihm die Evolution spitze Eckzähne verliehen hat. Dies wäre völlig legitim. Ein Staat hingegen, der allen Bürgern das Vegetariertum aufzwingen will, handelt dagegen illegitim.

Diese Einbindung äußerst exklusiver, persönlicher Standards in einem privaten Recht ist heute noch eher der Ausnahmefall. Dabei könnte sie gerade das Vertrauen in das Recht herstellen helfen, da für den einzelnen wieder der Zusammenhang ethischer Maßstäbe und des Rechts sichtbar würde. Daß dies so ist, zeigen die wenigen Erfahrungen außerhalb des reinen Vereinsrechts, die wir besitzen. Bruce Benson hat 1990 in seinem Buch "The Enterprize of Law" einen sehr illustrativen Fall gennant. Die Stadt Los Angeles hat durch ihre Rassenunruhen traurige Berühmtheit erlangt. Hier haben die auf freiwilliger Basis von Bürgern organisierten Community Dispute Resolution Centers besonders unter Ladenbesitzern große Beliebtheit erlangt. Ein Verfahren dort erleichtert das Vorgehen gegen Ladendiebstähle, die von schwarzen Jugendlichen begangen wurden, weil es nicht die schwarze Kundschaft in dem Maße entfremdet, wie es die als "weiß" empfundene staatliche Gerichtsbarkeit seit langem tut.(17) Recht kann so auch erzieherisch wirken.

Es ist heute zur Mode geworden(18), der Marktwirtschaft vielleicht Effizienz zuzugestehen, aber ihr doch vorzuwerfen, daß sie die Moral unterminiere. Gerade bei der Frage nach der Privatisierung des Rechts zeigt sich, daß die Freiheit des Marktes und der spontanen Kooperation zu einer tieferen Verbindung von Recht und Moral führen. Es ist keineswegs plumper Egoismus, wenn man sagt: Mein Recht ist meine Sache!


1 Vortrag auf dem "Libertären Forum ‘97" in Köln am 28. Juni 1997

2 Detmar Doering, Dr.phil., Jg. 1957, stellv. Leiter des Liberalen Instituts der Friedrich-Naumann-Stiftung, Königswinter

3 Information des Bundesministeriums der Justiz, 12/96, 19. März 1996, S.2

4 Karl Popper, Die öffentliche Meinung im Lichte der Grundsätze des Liberalismus; in: ders., Auf der Suche nach einer besseren Welt, 6.Aufl., München/Zürich 1991, S.169

5 Franz Oppenheimer, Der Staat, 3.Aufl., Jena 1929, S.5

6 Mike Gunderloy, Closing the Gaps: Challenges for the Anarchist Movement; in: Mike Gunderloy/Michael Ziesing, Anarchy and the End of History, Rensselaer 1991, S.14 (Übers. DD)

7 William Godwin, Enquiry Concerning Political Justice, hrsg. v. I.Kramnick, Harmondsworth 1976, S.94 (Übers.DD)

8 Den besten Schutz bietet natürlich der Markt. Die Idee, daß man eine politisch organisierte Schutzmacht für den Konsumenten brauche, basiert auf der irrigen Annahme, der Markt führe zu einem bevormundenden Monopolkapitalismus, der die Konsumenten nach Belieben zwingen, ausbeuten und manipulieren könne. Der amerikanische "Ökonom" John Kenneth Galbraith hat diese These in den 6oer Jahren popularisiert und die Organisation von "Gegenmacht" gefordert.

9 Klagen als Volkssport in den USA; in: Neue Zürcher Zeitung, 11. April 1997, S.7

10 ebd.

11 ebd.

12 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts; Drucksache 13/5274, 12.07.1997, S.1

13 Julius R. Strayer, Die mittelalterlichen Grundlagen des modernen Staates, übers. u. hrsg. v. H.Vollrath, Köln/Wien 1975, S.5
Zu dem äußerst aufschlußreichen Beispiel Islands aus libertärer Sicht, siehe auch: David Friedman, The Machinery of Freedom. Guide to a Radical Capitalism, New York 1973, S.202ff

14 William Godwin, Enquiry, op.cit., S.794

15 Dazu: Detmar Doering, Recht durch Markt. Neue Perspektiven für eine liberale Rechtspolitik; in: ders./Fritz Fliszar, Freiheit: Die unbequeme Idee, Stuttgart 1995, S.168ff

16 Peter McWilliams, Ain’t Nobody’s Business If You Do. The Absurdity of Consensual Crimes in a Free Society, Los Angeles 1993, S.6

17 Bruce Benson, The Enterprize of Law. Justice Without the State, San Francisco 1990, S.216f

18 Insbesondere dank des Einflusses der aus Amerika kommenden Modephilosophie des Kommunitarismus hat dieses "Argument" bedauerlicherweise wieder an Einfluß gewonnen. Dagegen: Detmar Doering, Alte Gefahr in neuem Gewande? Liberalismus, Kommunitarismus und kein Ende der Geschichte; in: Georgios Chatzimarkakis/Holger Hinte (Hrsg.), Freiheit und Gemeinsinn. Vertragen sich Liberalismus und Kommunitarismus?, Bonn 1996, S.24ff

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